Aus Sicht der Gemeinde genügte der mittlere Abschnitt der X-Strasse bis zur Abzweigung der Oberen X-Strasse vor dem Bau den Anforderungen von § 41 Abs. 1 lit. d der Bauverordnung (BauV; SAR 713.121) vom 25. Mai 2011 nicht. Insbesondere hätten der Gehweg, eine genügende Fundation und die Entwässerung gefehlt. Erst mit dem ausgeführten Bau sei das angrenzende Gebiet genügend erschlossen (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG). Es erfahre dadurch einen Sondervorteil. Die Strasse sei ausgebaut, nicht bloss erneuert worden – mit Ausnahme des obersten Abschnitts ab Einmündung Obere X-Strasse. Die Ergänzung der Anlage mit einem Gehweg entspreche der Definition eines Ausbaus gemäss § 7 Abs. 2 SR.