5.2. Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht geltend, bei diesem Projekt handle es sich nicht um eine Erstellung oder Änderung gemäss § 25 Abs. 1 SR, sondern um eine nicht beitragspflichtige Erneuerung. Faktisch sei die bestehende Erschliessung bautechnisch auf den heutigen Stand der Technik gebracht worden. Dass der Strassenunterbau nicht dem heutigen Stand entsprochen habe, liege in der Natur der Sache. Damit könne die Beitragspflicht nicht begründet werden. Unter diesem Aspekt könnte einzig ein Beitrag an den Gehweg erhoben werden, was aber aus Vertrauensschutzgründen bestritten werde (Beschwerde S. 15 f.; Protokoll S. 14; Eingabe vom 1. Juni 2015 S. 2).