4.2. Das Spezialverwaltungsgericht ist weder den Beitragsplan erlassende Behörde noch Aufsichtsbehörde über die Gemeinden. Es darf den Beitragsplan, soweit er unangefochten geblieben und somit in formelle Rechtskraft erwachsen ist, nicht als Ganzes aufheben (vgl. § 37 Abs. 1 VRPG; VGE WBE.2004.151 vom 21. Juli 2005 in Sachen M., S. 8 f., Erw. 2.2.; SchKE 4-BE.2009.3 vom 26. Oktober 2010 in Sachen G.S. gegen EG K. S. 24 Erw. 7.4.). Auf dieses Begehren ist daher nicht einzutreten.