Das SKE prüft mit voller Kognition (§ 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG). Eine Rückweisung des Verfahrens wurde nicht beantragt. Damit würde das Verfahren bloss verlängert, was nicht im Interesse der Beschwerdeführenden ist. Dem Vertreter war es zudem ohne weiteres möglich, die Einspracheentscheide sachgerecht anzufechten. Das Verfahren wird daher fortgesetzt; die Gehörsverletzung ist aber praxisgemäss bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (Protokoll S. 7). -9-