2.5. Die Rechtsprechung zur Protokollierungspflicht in den kantonalen Verfahren ist eindeutig. Die Einspracheverhandlungen mit den heutigen Beschwerdeführenden, an denen der Gemeinderat Q. durch L. vertreten war, hätten protokolliert werden müssen. Sie fanden innerhalb von drei Tagen statt. Die Einsprachen wurden abgewiesen (Vernehmlassungsbeilagen 4a-4g). Es gab daher keinen Grund, auf die Ausfertigung eines Protokolls zu verzichten.