2.4. Wurde das rechtliche Gehör verletzt, ist der angefochtene Hoheitsakt grundsätzlich aufzuheben. Der Mangel kann jedoch geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz – mit gleicher Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz – die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung nachholt und eine Rückweisung sich als formalistischer Leerlauf erwiese. Davon ist auszugehen, wenn das Verfahren unnötig verlängert würde und insbesondere, wenn die Heilung im Interesse des Betroffenen liegt (BGE 133 I 204 f. mit Hinweisen; BGE 129 I 135; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1709 f.).