VRPG (§ 22 VRPG; Akteneinsichtsrecht) über den verfassungsmässigen Mindeststandard von Art. 29 Abs. 2 BV hinaus. An der Praxis, dass nicht nur bei einem Augenschein, sondern auch bei Einsprache- und Einwendungsverhandlungen des Gemeinderats die wesentlichen Punkte zu protokollieren seien, werde festgehalten. Diese Verhandlungen hätten nicht nur Einigungs- und Schlichtungsfunktion. Sie dienten auch der Sachaufklärung und damit als Grundlage der gemeinderätlichen Rechtsfindung. Das Protokoll sei umso wichtiger, wenn an der Verhandlung nicht alle Behördenmitglieder anwesend seien. Den Verwaltungsbehörden sei zwar ein weniger förmliches Verfahren zu ermöglichen als den Justizbehörden.