Das Protokoll bietet Gewähr, dass die Ausführungen und Eingaben der Parteien pflichtgemäss zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden (BGE 130 II 478 Erw. 4.3 mit Hinweis). Es ist Entscheidgrundlage und daher auszufertigen, bevor die zuständige Behörde ihr Urteil fällt. Auf die Ausfertigung des Protokolls kann nur verzichtet werden, wenn kein Sachentscheid gefällt werden muss (Verwaltungsgerichtsentscheid vom 7. November 2000 in AGVE 2000 S. 345 f.). In einem jüngeren Entscheid hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die kantonale Rechtsprechung gehe im Anwendungsbereich des kantonalen -8-