Die wesentlichen Ergebnisse sind in einem Protokoll oder "Aktenvermerk" festzuhalten oder zumindest – soweit sie für die Entscheidung erheblich sind – in den Erwägungen des Entscheids klar zum Ausdruck zu bringen. Die Protokollierungspflicht ist im Übrigen von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (BGE 130 II 478 Erw. 4.2 mit Hinweis).