Der Vertreter der Gemeinde hält dem entgegen, diese Rechtsprechung habe Augenscheinverhandlungen und Sachverhaltsabklärungen im Blick. An den Einspracheverhandlungen mit den heutigen Beschwerdeführenden hätten dagegen bloss einige wenige Rechtsfragen beantwortet werden müssen. Dafür verlange die Praxis keine Protokollierung (Vernehmlassung S. 14).