2. 2.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden rügt, der Gemeinderat habe das rechtliche Gehör verletzt, indem er keine Protokolle von den Einspracheverhandlungen gemacht habe. Er weist dabei auf die einschlägige Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau hin, insbesondere auf das Urteil vom 10. Mai 2001, publiziert in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden (AGVE) 2001 S. 369 ff. (Beschwerde S. 9). -7-