1.3. Der Vertreter der Streitgenossenschaft wurde von allen Beteiligten bevollmächtigt. 1.4. Die Einspracheentscheide vom 26. August 2013 wurden von den damals noch nicht vertretenen Beschwerdeführenden am 30. bzw. 31. August 2013 entgegengenommen (Rückscheine [Vernehmlassungsbeilage 1]). Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel auf den Sonntag, 29. September 2013, weshalb sich die Frist um einen Tag verlängerte (§ 28 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO). Mit der Eingabe vom 30. September 2013 (Poststempel) ist die Frist demzufolge eingehalten. 1.5. Auf die Beschwerde ist einzutreten.