1.2.2. Im vorliegenden Verfahren bilden die Beteiligten eine einfache formelle Streitgenossenschaft. Jeder Einzelne ist von Erschliessungsbeiträgen betroffen und hätte sein Begehren auch alleine einreichen oder sich mit der Gemeinde einigen können (§ 42 lit. a VRPG). Das gemeinsame Vorgehen ist vorliegend zulässig, soweit die Begehren und deren Begründung von allen getragen werden. Abweichende Anträge einzelner Beteiligter wären dagegen – wie gesagt – in einem separaten Verfahren zu behandeln gewesen. Darauf hat das Gericht schon bei Verfahrensbeginn hingewiesen (Schreiben vom 4. Oktober 2013; Protokoll S. 7).