Man spricht in diesem Zusammenhang von einer formellen Streitgenossenschaft im Gegensatz zur materiellen Streitgenossenschaft, wo mehrere Personen (je mit Parteistellung) bezüglich des Streitgegenstandes in einer Gemeinschaft eines Rechts oder einer Verbindlichkeit stehen oder aus dem gleichen Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet sind (Art. 70 ZPO). Bei der formellen Streitgenossenschaft verfolgt jeder Streitgenosse einen eigenen Anspruch. Jeder muss für sich allein beschwerdebefugt sein. Eine rechtliche Beziehung zwischen ihnen ergibt sich erst aus dem gemeinsamen Vorgehen.