Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 können mehrere Personen gemeinsam als Streitgenossen klagen, wenn die zu beurteilenden Rechte oder Pflichten auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer formellen Streitgenossenschaft im Gegensatz zur materiellen Streitgenossenschaft, wo mehrere Personen (je mit Parteistellung) bezüglich des Streitgegenstandes in einer Gemeinschaft eines Rechts oder einer Verbindlichkeit stehen oder aus dem gleichen Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet sind (Art. 70 ZPO).