1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführenden machen ihre Rechte gemeinsam, als aktive Streitgenossen geltend. Die Beschwerdeführung als Streitgenossenschaft ist im VRPG nicht geregelt. Für das verwaltungsrechtliche Klageverfahren verweist § 63 VRPG jedoch auf die Zivilprozessordnung. Es erscheint sachgerecht, auch im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmungen der Zivilprozessordnung betreffend die Streitgenossenschaft in Analogie zu § 63 VRPG sinngemäss anzuwenden.