C.4. Der Vertreter der Beschwerdeführenden teilte dem Gericht innert erstreckter Frist am 27. Februar 2014 mit, dass er "einstweilen" auf eine Replik verzichte, dass aber eine mündliche Stellungnahme an der Verhandlung vorbehalten werde. Das Schreiben wurde dem Gegenanwalt am 3. März 2014 zur Kenntnis gebracht. D. Aufforderungsgemäss (Tel. vom 15. Juli 2014) reichte die Gemeinde Q. die "Baubewilligung" vom 26. August 2013 nach (Einspracheentscheid P.). E. Mit Einladung zur Verhandlung auf den 18. März 2015 ersuchte das Gericht die Beschwerdegegnerin um Einreichung diverser Unterlagen (Schreiben vom 25. November 2014). Diese gingen am 3. März 2015 beim Gericht ein.