B.2. Die aufgeführten Beitragsbetroffenen haben innert der Auflagefrist Einsprache gegen die verfügten Beiträge erhoben (Vernehmlassungsbeilagen 3a- 3g). Der Gemeinderat hat sämtliche Rechtsmittel nach Durchführung von Einigungsverhandlungen mit Entscheiden vom 26. August 2013 abgewiesen (Vernehmlassungsbeilagen 4a-4g). B.3. Die Betroffenen liessen die negativen Einspracheentscheide durch einen gemeinsamen Vertreter mit Sammelbeschwerde vom 30. September 2013 (Poststempel) beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), anfechten. Die Anträge lauten: