A. hat die Beschwerde zwar nicht schriftlich zurückgezogen. Dennoch ist davon auszugehen, dass sie das Verfahren nicht fortsetzen will. Sie hat konsequenterweise auch den Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Begehren darf, wie ausgeführt (vorne Erw. 4.1. f.), mangels Beschwer und weil eine Ausweitung des Streitgegenstands im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens unzulässig ist, ohnehin nicht eingetreten werden. 5. Die Kosten des Verfahrens werden ausnahmsweise auf die Staatskasse genommen (so schon Schreiben vom 24. September 2013). Der Präsident verfügt: 1. Auf die Beschwerde vom 19. September 2013 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben.