4.3.2. Das Bundesgericht hat schon mehrfach entschieden, dass der Rückzug eines Rechtsmittels klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen müsse, insbesondere könne ein Rechtsmittel nicht stillschweigend, durch Nichtreagieren auf eine gerichtliche Rückzugsempfehlung, zurückgezogen werden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das anwendbare Prozessrecht den stillschweigenden Verzicht auf ein Rechtsmittel nicht vorsehe (Bundesgerichtsentscheid 1P.583/2004 vom 14. Dezember 2004 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Eine Regelung betreffend stillschweigendem Rückzug gibt es im Kanton Aargau nicht.