Die Beiträge (Wasser und Abwasser) für die Parzelle bbb waren nicht Gegenstand der Einsprache vom 20. November 2012, weshalb das Gericht darauf von Vornherein nicht eintreten darf. -4- 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführerin wurde im Einschreiben vom 24. September 2013 angezeigt, dass das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt kostenfrei abgeschrieben werde, falls sie innert Frist nicht begründe, weshalb das Gericht doch auf die Beschwerde eintreten müsse. A. hat das präsidiale Schreiben weder beantwortet noch den Kostenvorschuss geleistet.