AGVE] 1999 S. 367, mit weiteren Hinweisen; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 901 mit weiteren Hinweisen). Zudem steht das Gericht ausserhalb der Verwaltungsorganisation und übt keine Aufsichtsfunktionen aus. Die funktionale Zuständigkeit des Gerichts schliesst die erstinstanzliche Behandlung neu vorgebrachter oder erweiterter Begehren schon im Grundsatz aus (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 aVRPG, Zürich 1998, § 39 N 28 f.).