4.2. Im Verlaufe des Rechtsmittelzuges können keine Begehren nachgeschoben werden. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war, oder was allenfalls im verwaltungsinternen Rechtsmittel- und Einspracheverfahren zusätzlich verbindlich geregelt wurde, kann im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren und somit auch im Verfahren des Spezialverwaltungsgerichts (§ 149 Abs. 1 BauG) Streitgegenstand sein (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 133 II 35; BGE 131 V 164; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999 S. 367, mit weiteren Hinweisen;