Er setzte Frist, innert der die Beschwerdeführerin mitzuteilen habe, falls sie mit den prozessualen Ausführungen nicht einverstanden sei. Sie habe in diesem Fall innert gleicher Frist auch einen Kostenvorschuss zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Frist werde die Beschwerde als zurückgezogen von der -3- Kontrolle des Gerichts abgeschrieben. Auf eine Kostenerhebung würde ausnahmsweise verzichtet. Die Beschwerdeführerin liess die Frist ungenutzt verstreichen.