3.2. Der Präsident der Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen des Gerichts wandte sich mit Einschreiben vom 24. September 2013 an A.. Er legte dar, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz obsiegt habe und daher vom Einspracheentscheid nicht belastet sei. Mit Beschwerde sei nur anfechtbar, was bereits im vorangehenden Einspracheverfahren geltend gemacht worden sei. Erweiterungen der Rechtsbegehren seien unzulässig, darauf dürfe das Gericht nicht eintreten.