{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-10-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2013-15_2013-10-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5810", "Checksum": "fcaab3328118813cc424f82c483a3e11"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2013.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.10.2013 4-BE.2013.15"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.10.2013 4-BE.2013.15"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.10.2013 4-BE.2013.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:47", "Checksum": "04b0cb9125a5c00dbea52bb8cec650cf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 18.10.2013 4-BE.2013.15\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2013.15\n\nPräsidialverfügung vom 18. Oktober 2013\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde B._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan Ausbau X-Strasse/Y-Strasse XY mit Werkleitungen (Wasser und Abwasser)\n-2-\n\nDer Präsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nIn XY, einem Teil der Gemeinde B., werden die X-Strasse und die Y-\nStrasse ausgebaut und gleichzeitig Werkleitungen verlegt. Der Gemeinderat hat das Projekt und die Beitragspläne Abwasserentsorgung, Wasserversorgung und elektrische Erschliessung vom 16. November 2012 bis 17.\nDezember 2012 öffentlich aufgelegt (Protokollauszug des Gemeinderats\nvom 19. August 2013).\n\n2.\nA. ist Eigentümerin der Parzellen aaa und bbb, die mit Beiträgen an die\nAbwasserentsorgung und Wasserversorgung belastet wurden (Parzelle\naaa: Abwasser Fr. 7'361.55 / Parzelle bbb: Abwasser Fr. 11'560.30, Wasser Fr. 7'096.40 [Beitragstabelle vom 16. November 2012]).\n\nGegen die verfügten Beiträge sowie das Bauprojekt wehrte sich A. mit Eingabe vom 20. November 2012. Sie beantragte eine Verschiebung des auf\nder Parzelle bbb geplanten Hydranten und den Verzicht auf eine Beitragserhebung für die Abwasserentsorgung auf der Parzelle aaa. Dieses Grundstück sei bereits bei der Erschliessung XZ belastet worden.\n\nDer Gemeinderat hiess die Begehren mit Einspracheentscheid vom 19. August 2013 gut (Protokollauszug vom 19. August 2013).\n\n3.\n3.1.\nDennoch erhob A. am 19. September 2013 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht. Sie beantragte, der Perimeter Abwasserentsorgung sei zu\nkorrigieren und die Parzelle bbb als überbautes Grundstück zu belasten.\nWeiter beantragte sie, die Parzelle bbb sei vom Beitrag Wasserversorgung\nzu entlasten.\n\n3.2.\nDer Präsident der Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen des Gerichts wandte sich mit Einschreiben vom 24. September 2013 an A.. Er\nlegte dar, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz\nobsiegt habe und daher vom Einspracheentscheid nicht belastet sei. Mit\nBeschwerde sei nur anfechtbar, was bereits im vorangehenden Einspracheverfahren geltend gemacht worden sei. Erweiterungen der Rechtsbegehren seien unzulässig, darauf dürfe das Gericht nicht eintreten.\n\nEr setzte Frist, innert der die Beschwerdeführerin mitzuteilen habe, falls sie\nmit den prozessualen Ausführungen nicht einverstanden sei. Sie habe in\ndiesem Fall innert gleicher Frist auch einen Kostenvorschuss zu leisten. Bei\nNichteinhaltung der Frist werde die Beschwerde als zurückgezogen von der\n-3-\n\nKontrolle des Gerichts abgeschrieben. Auf eine Kostenerhebung würde\nausnahmsweise verzichtet.\n\nDie Beschwerdeführerin liess die Frist ungenutzt verstreichen.\n\n4.\n4.1.\nDer Einspracheentscheid betreffend Erschliessungsbeiträge kann mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35\nAbs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz,\nBauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993 sowie § 41 Abs. 1 des Gesetzes\nüber die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG;\nSAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Zur Beschwerde ist befugt, wer ein\nschutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des\nEntscheids hat.\n\nDer Einspracheentscheid des Gemeinderats B. kommt den gestellten Begehren (u.a. Verzicht auf Beitrag Abwasserentsorgung Parzelle aaa) vollumfänglich nach. An dessen Aufhebung oder Änderung kann die Beschwerdeführerin daher kein schützenswertes Interesse haben.\n\n4.2.\nIm Verlaufe des Rechtsmittelzuges können keine Begehren nachgeschoben werden. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war, oder was allenfalls im verwaltungsinternen Rechtsmittel- und Einspracheverfahren zusätzlich verbindlich geregelt wurde, kann im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren und somit auch im Verfahren des\nSpezialverwaltungsgerichts (§ 149 Abs. 1 BauG) Streitgegenstand sein\n(vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 133 II 35; BGE 131 V 164; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999 S. 367, mit\nweiteren Hinweisen; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996,\nN 901 mit weiteren Hinweisen).\n\nZudem steht das Gericht ausserhalb der Verwaltungsorganisation und übt\nkeine Aufsichtsfunktionen aus. Die funktionale Zuständigkeit des Gerichts\nschliesst die erstinstanzliche Behandlung neu vorgebrachter oder erweiterter Begehren schon im Grundsatz aus (Michael Merker, Rechtsmittel, Klage\nund Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72\naVRPG, Zürich 1998, § 39 N 28 f.).\n\nDie Beiträge (Wasser und Abwasser) für die Parzelle bbb waren nicht Gegenstand der Einsprache vom 20. November 2012, weshalb das Gericht\ndarauf von Vornherein nicht eintreten darf.\n-4-\n\n4.3.\n4.3.1.\nDer Beschwerdeführerin wurde im Einschreiben vom 24. September 2013\nangezeigt, dass das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt kostenfrei abgeschrieben werde, falls sie innert Frist nicht begründe, weshalb\ndas Gericht doch auf die Beschwerde eintreten müsse. A. hat das präsidiale Schreiben weder beantwortet noch den Kostenvorschuss geleistet.\n\n"}