2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'500.00, den Kanzleigebühren von Fr. 273.00 und den Auslagen von Fr. 220.00, insgesamt Fr. 6'993.00, sind zu 80 % (Fr. 5'594.40) von der Beschwerdeführerin und zu 20 % (Fr. 1'398.60) von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 6'500.00 wird mit den von ihr zu tragenden Verfahrenskosten von Fr. 5'594.40 verrechnet. Es werden ihr Fr. 905.60 zurückerstattet. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von Fr. 3'300.00 (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.