10.2.4. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin 60 % des angemessenen Betrages, somit Fr.3'300.00 (inkl. MWST und Auslagen), als Parteientschädigung zu ersetzen. - 20 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 aufgehoben und die mit Verfügung vom 22. April 2013 verfügten Benützungsgebühren für Abwasser auf Fr. 166'034.00 (exkl. MwSt.) reduziert.