10.2.3. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist unter anderem zu berücksichtigen, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerin erst nach der Verhandlung vom 3. September 2014 hinzugezogen wurde. Unter den konkreten Umständen ist nach dem massgebenden Aufwand, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls eine Entschädigung von Fr. 5'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) angemessen. Davon weicht auch die vom Vertreter der Beschwerdegegnerin am 9. März 2015 eingereichte Kostennote (eigentlich Aufwandaufstellung) nicht wesentlich ab.