10.2. 10.2.1. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt wie die Verfahrenskosten (vgl. § 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Die Parteikosten wären demnach zu 80 % von der Beschwerdeführerin und zu 20 % von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Es ist eine Verrechnung der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzunehmen (vgl. dazu Verwaltungsgerichtsentscheid WBE.2008.127 vom 5. Mai 2009 in Sachen Einwohnergemeinde M. gegen Christkatholische Kirchgemeinde M., - 19 - Erw. III.1.; AGVE 2000 S. 51). Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin somit 60 % der Parteikosten zu ersetzen.