Fr. 41'508.00 (= Benützungsgebühr für das Jahr 2007; vgl. Einspracheentscheid vom 17. Juni 2013 [Beschwerdebeilage 1]) auf Fr. 166'034.00 (exkl. MwSt.) reduziert. Der offenbar schon früher erfolgte Zufluss (Erw. 8.1.) bleibt aus prozessualen Gründen kostenlos. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. 10. 10.1. Für die Aufteilung der Verfahrenskosten und die Verlegung der Parteikosten gelten die allgemeinen Regeln; massgebend ist der Prozessausgang (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin obsiegt zu rund 20 %. Sie hat daher 80 % und die Beschwerdegegnerin 20 % der Verfahrenskosten zu tragen.