Gemäss § 5 Abs. 3 lit. b VRPG wird die Verjährungsfrist durch die Schuld feststellende Verfügungen und Entscheide unterbrochen. Nach Rechtsprechung und Lehre ist die Unterbrechung der Verjährung für öffentlich-recht- liche Ansprüche gegenüber der zivilrechtlichen Regelung stark erleichtert. - 18 -