8.5. Die Verjährung ist im öffentlichen Recht als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt. Zu beachten ist, dass die Verjährung von Amtes wegen zu beachten ist, wenn die öffentliche Hand Gläubigerin ist. Eine Einrede des Privaten ist nicht erforderlich. Gemäss § 5 Abs. 2 VRPG verjähren periodisch zu erbringende Leistungen wie die Benützungsgebühr innert fünf Jahren.