Sie hat die kommunale Infrastruktur belastet, weshalb die Beschwerdegegnerin denn auch berechtigt ist, dafür gestützt auf § 56 Abs. 1 AR ein Entgelt in Form der Benützungsgebühr zu erheben. Nach eigenen Angaben hat die Beschwerdegegnerin erstmals am 12. März 2012 festgestellt, dass das Kühlwasser zu jenem Zeitpunkt in die Kanalisation eingeleitet wurde. Davon ist grundsätzlich auszugehen, etwas anderes ist von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen (Protokoll, S. 3). Die Beschwerdegegnerin hat das Recht, auch nachträglich Benützungsgebühren zu erheben, allerdings hat sie dabei die Verjährung zu berücksichtigen. Nachfolgend ist zu prüfen, wie es sich damit verhält.