8.4. Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, hat ein Anschluss an die Kanalisation bestanden (Beschwerde vom 6. August 2013) und das Kühlwasser wurde über mehrere Jahre in die Kanalisation eingeleitet. Es ist somit eine Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit dem Kühlwasser die kommunale Abwasserentsorgungsanlage beansprucht hat. Sie hat die kommunale Infrastruktur belastet, weshalb die Beschwerdegegnerin denn auch berechtigt ist, dafür gestützt auf § 56 Abs. 1 AR ein Entgelt in Form der Benützungsgebühr zu erheben.