Natürlich würde die Ausgangslage dadurch beeinflusst, wenn die Beschwerdegegnerin seit rund 20 Jahren von der Kanalisationseinleitung wüsste und diese ebenso lange klag- bzw. entschädigungslos hingenommen hätte. Ein solcher Nachweis läge im Interesse der Beschwerdeführerin, weshalb sie dafür auch die Beweislast zu tragen hätte (AGVE 2001 S. 452). Entsprechende Indizien sind allerdings weder ersichtlich noch werden solche auch nur behauptet. Eine Entlastung von der Abgabepflicht ergibt sich daher auch auf diesem Weg nicht.