sämtliche anderslautenden Behauptungen der Beschwerdeführerin entbehrten jeglicher Grundlage. Zudem gebe es keinerlei Schriftstücke, die belegten, dass die Beschwerdeführerin zur Einleitung des Kühlwassers in die Kanalisation aufgefordert worden sei. 8.3. Eine Bewilligung, die einen Dauersachverhalt regelt, ist grundsätzlich so lange aufzubewahren, wie sie benutzt werden soll. Allerdings liegt es auf der Hand, dass bei Sachverhalten, die sehr lange zurückliegen, unter Umständen keine Bewilligung mehr vorgelegt werden kann. Kann eine Bewilligung nicht mehr vorgelegt werden, hat dies nicht automatisch die Unrecht- - 17 -