Davon sei die Beschwerdegegnerin auch schon 1974 ausgegangen, als der Gemeinderat im Beschluss vom 4. November 1974 festhielt, es werde davon Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführerin die Nutzung des Grundwassers vom BVU bewilligt worden sei. Für den Fall, dass das Kühlwasser dennoch eines Tages der Kanalisation zugeführt werden solle, sei die Gemeinde Q. zu informieren, da dies einen Einfluss auf die Klärbeiträge haben könnte. Der Beschwerdegegnerin sei erst seit dem 12. März 2012 bekannt, dass das Kühlwasser der Kanalisation zugeführt werde; sämtliche anderslautenden Behauptungen der Beschwerdeführerin entbehrten jeglicher Grundlage.