Daraus könne aber nicht automatisch abgeleitet werden, dass dies auch für das zur Kühlung der Maschinen geförderte Grundwasser gelten solle. Aus der für die Grundwassernutzung einzig massgebenden Bewilligung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) vom 26. November 2002, resp. vom 31. Januar 2013 gehe hervor, dass das geförderte Wasser zu versickern sei. Davon sei die Beschwerdegegnerin auch schon 1974 ausgegangen, als der Gemeinderat im Beschluss vom 4. November 1974 festhielt, es werde davon Kenntnis genommen, dass der Beschwerdeführerin die Nutzung des Grundwassers vom BVU bewilligt worden sei.