8.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass die Gründe, weshalb das Wasser in die Kanalisation geleitet worden sei, irrelevant seien. Massgeblich sei allein die Tatsache, dass das Kühlwasser seit längerer Zeit der Kanalisation zugeführt werde. Es sei unbestritten, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin der Störfallverordnung unterstehe und sich auf dem Gelände Verdachtsstandorte für Altlasten befänden, weshalb der Beschwerdeführerin in früheren Baubewilligungen die Einleitung des Dachwassers in die D untersagt worden sei. Daraus könne aber nicht automatisch abgeleitet werden, dass dies auch für das zur Kühlung der Maschinen geförderte Grundwasser gelten solle.