Die Vorlage der betreffenden Bewilligung könne jetzt nicht von ihr gefordert werden, da sie keine so lange dauernde Aktenaufbewahrungspflicht treffe. Die Beschwerdegegnerin müsse sich daher auch die Kenntnis um die Einspeisung des Kühlwassers in das Kanalisationssystem anrechnen lassen (Stellungnahme vom 22. Oktober 2014, S. 4).