Im Weiteren lässt sie ausführen, es sei grundsätzlich von einem rechtmässigen Verhalten der Rechtsunterworfenen auszugehen. Demnach sei davon auszugehen, dass sie gestützt auf die 1991 eingeführte Störfallverordnung für die erforderlichen baulichen Massnahmen ein Gesuch bei der Beschwerdegegnerin eingereicht habe und dass diese anschliessend die Baubewilligung erteilt habe und sie somit auch über eine Einleitungsbewilligung verfüge. Die Vorlage der betreffenden Bewilligung könne jetzt nicht von ihr gefordert werden, da sie keine so lange dauernde Aktenaufbewahrungspflicht treffe.