Bei einem über das Ganze gesehen gerechten Verteilschlüssel kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass das Äquivalenzprinzip eingehalten ist (AGVE 2012 S. 276, mit weiteren Hinweisen [m.w.H.]). Vorliegend wird die Benützungsgebühr für Abwasser aufgrund der Menge des verbrauchten Frischwassers berechnet. Es handelt sich dabei durchaus um ein Kriterium, welches in direktem Bezug zur Abwassermenge steht und - 15 - somit den Ansprüchen an eine verursachergerechte Bemessung im Sinne von Art. 60a GSchG genügt (Erw. 3.5.).