Im Vergleich dazu scheint der aktuelle Überschuss zwar hoch. Bis ans Ende des Finanzplanhorizonts wandelt er sich indessen in eine Schuld von Fr. 4'650'000.00. Das Kostendeckungsprinzip insgesamt wird also nicht verletzt. Auch bei einer Konzentration auf die Laufende (Betriebs-) Rechnung scheinen die Benützungsgebühren eher zu tief als zu hoch, werden doch damit noch nicht einmal die Betriebsbeiträge an die ARA gedeckt. 6.4.4. Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass das Kostendeckungsprinzip durch die Abwasserrechnung Q. nicht verletzt ist.