6.4. 6.4.1. Es fehlt in Bezug auf die Verletzung des Kostendeckungsprinzips an einer substantiierten Rüge. Die blosse Behauptung, dass das Prinzip verletzt ist, reicht jedenfalls nicht aus (AGVE 2003 S. 105). Zudem beruft sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2014 auf die Zahlen des Abwasserverbandes S. (Erw. 5.1.) Für die Prüfung, ob die Einwohnergemeinde Q. bei der Erhebung von Benützungsgebühren für Abwasser das Kostendeckungsprinzip verletzt, sind aber einzig die Zahlen der Gemeinderechnung massgebend. Das SKE stellt bei der Prüfung einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips auf die Zahlen der kommunalen Finanzrechnung ab (vgl. AGVE 2012 S. 273).