Nur so lässt sich verhindern, dass die bereits an die Kanalisation Angeschlossenen bei der Festsetzung des (durch die Gemeindeversammlung zu beschliessenden) Abgabentarifs die Benützungsgebühren zu Lasten der Anschlussgebühren für Neuanschliessende ungerechtfertigt niedrig halten (AGVE 1987 S. 140; Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2001 in Sachen Genossenschaft G., Erw. II/3/a/aa, S. 8; vgl. auch AGVE 1995 S. 179).