Die Überprüfung muss über einen grösseren Zeitraum erfolgen (AGVE 1998 S. 197). Es sind in der Regel die Investitionspläne der künftigen 10 Jahre zu berücksichtigen (VGE - 13 - WBE.2005.155 in Sachen M. AG vom 24. Januar 2007, S. 8). Gewisse "Querfinanzierungen" sind zulässig (BGE 126 I 190 f.). Die Funktion des Kostendeckungsprinzips liegt damit in erster Linie darin zu verhindern, dass die ihm unterworfenen Gebühren generell überhöht sind und zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden.