6.2. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren und Beiträge die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder höchstens geringfügig übersteigen darf (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 2637, 2653). Zum Gesamtaufwand sind nicht nur die laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs, sondern auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 188; Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] vom 24. Oktober 2001 i.S. Genossenschaft G., Erw. II/3/a, S. 7 f. [auszugsweise publiziert in AGVE 2001, S. 177 ff.]). Die Überprüfung muss über einen grösseren Zeitraum erfolgen (AGVE 1998 S. 197).