6. 6.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 6. August 2013 nur eine Verletzung des Äquivalenzprinzips gerügt hatte. Der Bezug zur Kostendeckung wurde vom SKE an der Verhandlung vom 3. September 2014 gemacht (Protokoll, S. 8). Erst in den nachfolgenden Eingaben liess die Beschwerdeführerin zusätzliche Ausführungen zum Kostendeckungsprinzip machen. Sie begründet die Verletzung der Kostendeckungspflicht damit, dass der Abwasserverband S. die Rechnung 2012 mit einem Überschuss von rund Fr. 476'477.00 abgeschlossen habe. Die Rechnung 2013 sei dann mit einem Überschuss von rund Fr. 485'333.00 abgeschlossen worden.