Im Weiteren lässt die Beschwerdeführerin ausführen, es sei die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips zu prüfen. 5.2. Die Beschwerdegegnerin lässt in Bezug auf das Äquivalenzprinzip ausführen, dass der Einfluss von sauberem Abwasser in die Kanalisation entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sehr wohl Auswirkungen habe. Sauberes Wasser, welches stets das Schmutzwasser verdünne, reduziere die Reinigungsleistung der ARA. Zudem müsse die Kläranlage grösser dimensioniert werden, wenn Fremdwasser zugeführt werde. Damit sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Äquivalenzprinzip sei verletzt, widerlegt (Eingabe vom 14. Januar 2015, S. 2).